18. April 2024

WEBSEITE: www.lebenshilfe-harburg.de bzw. www.lebenshilfe-lueneburg.de


Satzung

des Vereins Lebenshilfe Lüneburg e.V.


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§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Lebenshilfe Lüneburg e.V."
  2. Der Sitz des Vereins ist Lüneburg.
  3. Der Verein ist der Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V. und dem Lebenshilfe Landesverband Niedersachsen e.V. angeschlossen.
  4. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

§2 Zweck

  1. Die "Lebenshilfe Lüneburg e.V." ist ein Verein von Eltern, Angehörigen, Sorgeberechtigten und Menschen mit Behinderung/Beeinträchtigung sowie deren Freunden und Förderern.
  2. Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen, die wirksame Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung aller Altersstufen bedeutet.
  3. Der Verein will mit geeigneten Mitteln für ein besseres Verständnis der Öffentlichkeit gegenüber den besonderen Problemen von Menschen Behinderung werben.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§4 Mittel des Vereins

  1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch
    1. Mitgliedsbeiträge
    2. Geld- und Sachspenden
    3. Sonstige Zuwendungen
  2. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch die Aufnahme aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand.
  3. Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung zum Schluss eines Geschäftsjahres mit vierteljährlicher Kündigungsfrist erfolgen.
  4. Ein Mitglied kann durch den Vorstand nach vorheriger Anhörung ausgeschlossen werden, wenn es den Zielen des Vereins entgegenarbeitet oder die Arbeit des Vorstandes in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise stört oder sich sonst vereinsschädigend verhält. Das ausgeschlossene Mitglied kann die Mitgliederversammlung anrufen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder seinem(r) Stellvertre-ter(in) nach Bedarf, mindestens einmal in jedem Kalenderjahr, einberufen oder wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch Einladung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von wenigstens zwei Wochen ab Postausgang.
  2. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt und von dem/der Vorsitzenden oder dessen(deren) Stellvertreter(in) und einem weiteren Vorstandsmitglied unterschrieben.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Satzungsänderungen müssen auf der Tagesordnung angegeben werden. Sie bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
  4. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei nicht dem Vorstand angehörende Kassenprüfer(innen) auf die Dauer von 2 Jahren.
  5. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder, die sich in besonderer Weise im Sinne des Vereinszweckes verdient gemacht haben, zu Ehrenvorsitzenden wählen. Sie können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen.

§8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem(r) 1. Vorsitzenden
    2. dem(r) 2. Vorsitzenden, gleichzeitig Stellvertreter(in) des/der 1. Vorsitzenden
    3. dem(r) Schriftführer(in)
    4. dem(r) Kassenführer(in)
    5. 6 Beisitzern(innen)
    6. Vertreter(in) mit Behinderung/Beeinträchtigung aus dem Beirat nach §9
    Hinsichtlich der Zusammensetzung des Vorstandes soll - soweit möglich- zugehörig sein
    ein(e) hauptamtliche(r) Mitarbeiter(in) der gemeinnützigen GmbH, sowie darüber hinaus ein(e) Vertreter(in) des Elternbeirates der WfbM (Werkstatt für behinderte Menschen).
    Für den Fall, dass sich kein hauptamtlicher Mitarbeiter als Beisitzer/Beisitzerin zur Verfügung stellt, wird diese Vorstandsposition anderweitig besetzt. Dies gilt auch für den
    Fall, dass sich aus dem Kreis der Vertreter des Elternbeirates der WfbM ein Vertreter /eine Vertreterin nicht findet.
    Er wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt und bleibt bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. Wiederwahlen sind zulässig.
    In den Vorstand dürfen keine weiteren bei dem Verein oder einer von ihm abhängigen Rechtsperson beschäftigten oder hauptberuflichen Mitarbeiter(innen) gewählt werden. Mindestens sieben Mitglieder des Vorstandes müssen Angehörige von Menschen mit geistiger Behinderung sein. Ein Mitglied muss ein Mensch mit Behinderung/Beeinträchtigung sein.
  2. Je zwei Mitglieder der unter 1a - 1d genannten Vorstandsmitglieder sind zur Ausführung von Vorstandsbeschlüssen gemeinsam unterschriftsberechtigt. Bei Geldgeschäften soll eine Unterschrift von dem(der) Kassenführer(in) geleistet werden.
  3. Die Funktionen des geschäftsführenden Vorstandes (1a-1d) können als vergütete Organstellung ausgeübt werden. Über den Umfang und die Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung. Das Dienstverhältnis ist vom Gesamtvorstand in Form eines Geschäftsbesorgungsvertrages (§§611 ff., 675 BGB) zu begründen. Das Dienstverhältnis ist auf die Dauer der Amtszeit zu beschränken. Kündigungen sind nur aus wichtigem Grund zulässig.
  4. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied aus dem Kreise der Mitglieder zu berufen.
  5. Zur Prüfung wichtiger Fragen kann der Vorstand Arbeitsausschüsse bilden. Um junge Eltern für die Lebenshilfe zu gewinnen, wird eine Arbeitsgruppe "Junge Eltern" gebildet. Die Arbeitsgruppe nimmt bei Bedarf ohne Stimmrecht an den Vorstandssitzungen teil.
  6. Der Vorstand kann Personen, die sich in besonderer Weise im Sinne des Vereinszweckes verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen, die mit Stimmrecht an den Mitgliederversammlungen teilnehmen können.

§9 Beirat der Mitglieder mit Behinderung/Beeinträchtigung

Der Vorstand beruft einen Beirat von Mitgliedern mit Behinderungen/Beeinträchtigungen.
  1. Die Mitglieder mit Behinderung/Beeinträchtigungen wählen den Beirat, dem drei Mitglieder mit Behinderung/Beeinträchtigung sowie drei Stellvertreter(innen) angehören. Der Beirat kann die Hilfe eines(einer) Unterstützers(in) in Anspruch nehmen.
  2. Die Amtszeit des Beirates entspricht der Wahlperiode des Vorstandes.
  3. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Vorstandes bedarf. Der Beirat berät den Vorstand. Er ist berechtigt, sich mit eigenen Initiativen an den Vorstand zu wenden und ihm gegenüber und vor der Mitgliederversammlung Stellungnahmen zu den Angelegenheiten des Vereins abzugeben.
  4. Bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ist der Beirat vor einer Entscheidung vom Vorstand anzuhören.

§10 Elternbeiräte der Einrichtung

Elternbeiräte der Einrichtung können im Bedarfsfall durch den (die) Vereinsvorsitzende(n) zur Teilnahme an Vorstandssitzungen eingeladen werden. Sie haben beratende Stimmen.

§11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, nachdem die Zustimmung des Finanzamtes vorliegt, an den Lebenshilfe Landesverband Niedersachsen e.V. in Hannover. Sollte dieser nicht mehr existieren, fällt das Vermögen an die Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V. in Marburg. Es ist unmittelbar und ausschließlich für Zwecke im Sinne des §2 dieser Satzung zu verwenden.

Lüneburg im Juni 2013





Anhang zur Satzung

Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.

2. Hierbei handelt es sich insbesondere um die auf der Beitrittserklärung erhobenen Mitgliederdaten.

3. Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder [Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein etc.] an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.

4. Im Zusammenhang mit seinen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Der Veröffentlichung von Daten und Fotos müssen die Mitglieder ausdrücklich schriftlich zustimmen.

5. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/ Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.

6. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder, die Beisitzer und die Bürokraft herausgegeben, wenn deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnis erfordern.

7. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Der Verein leitet die Daten seiner Mitglieder an den Landes- und Bundesverband Lebenshilfe weiter. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

8. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

Lüneburg, im April 2018

Lebenshilfe Lüneburg e.V.
Vrestorfer Weg 1
21339 Lüneburg
Telefon: 04131 / 30 18 – 66
verein@lebenshilfe-lueneburg.de
Lebenshilfe Landkreis Harburg e.V.
Zinnhütte 16 – 22
21255 Tostedt
Telefon: 04182 / 2008 – 0
verein@lebenshilfe-harburg.de