Satzung

des Vereins Lebenshilfe Landkreis Harburg e.V.



§1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen "Lebenshilfe Landkreis Harburg e.V."
  2. Er hat seinen Sitz in 21255 Tostedt.
  3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Lüneburg eingetragen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung vom 1.1.1977. Zwecke des Vereins sind die Beratung, Förderung und Betreuung Behinderter, sowie die Beratung ihrer Eltern im Landkreis Harburg.
  2. Der Satzungszweck verwirklicht sich insbesondere für den vorstehend genannten Personenkreis durch Schaffung von geeigneten Einrichtungen, sowie Durchführung von entsprechenden Förderungs- und Betreuungsmaßnahmen.
  3. Der Verein darf eine Stiftung (mit)gründen, deren Zweck mit den vorgenannten Zwecken vereinbar ist. Der Verein darf der Stiftung nach Anerkennung der Gemeinnützigkeit Mittel aus dem Vereinsvermögen zuführen.

§3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung keine Anteile des Vereinsvermögens.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch den Vorstand schriftlich bestätigt.
  3. Jedes Mitglied ist zur Zahlung des durch die Mitgliederversammlung festgelegten Beitrages verpflichtet.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch
    1. Tod,
    2. Austritt aus dem Verein oder
    3. Ausschluss aus dem Verein.
  5. Der Austritt, eines Mitgliedes, erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit vierteljährlicher Frist zum Ende eines Geschäftjahres.
  6. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung. Der Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Bei juristischen Personen und anderen Organisationen endet die Mitgliedschaft außerdem durch Liquidation, Auflösung oder Auseinandersetzung. Der Vorstand ist autorisiert, Mitglieder, die nach dreimaliger schriftlicher Aufforderung ihre Beiträge nicht gezahlt haben, ohne vorherigen Beschluss der Mitglieder- versammlung aus dem Verein auszuschließen.

§5 Beiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Beiträge.
  2. Die Höhe des Mitgliederbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand und
  • der Beirat.

§7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereins.
  2. Sie ist als ordentliche Mitgliederversammlung einmal in jedem Kalenderjahr einzuberufen. Daneben kann der Vorstand weitere Mitgliederversammlungen einberufen, soweit dafür Bedarf besteht oder mindestens ein Drittel der Stimmberechtigten es beantragen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden spätestens 14 Tage vorher einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung mit Angabe der Tagesordnung.
  4. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    1. Wahl des Vorstandes
    2. Wahl des Beirates
    3. Wahl der Kassenprüfer
    4. Entgegennahmen des Jahresberichts und des Berichts der Kassenprüfer
    5. Entlastung des Vorstandes
    6. Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliederbeitrags
    7. An- und Verkauf, sowie Belastungen von Grundstücken
    8. Beteiligung an Gesellschaften
    9. Zuführung vom Mitteln aus dem Vereinsvermögen an eine Stiftung
    10. Satzungsänderungen
    11. Auflösung des Vereins
  5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienen Stimmberechtigten. Zu einer Satzungsänderung ist jedoch eine Stimmenmehrheit von zwei Drittel der erschienen Mitglieder notwendig.
  6. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied des Vereins mit einer Stimme, gleichgültig, ob es sich um eine Einzelperson oder Organisation handelt. Gemäß des §38 BGB kann die Ausübung der Mitgliedschafts- rechte einem anderen nicht übertragen werden.
  7. Anträge sind spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei der/dem Vorsitzenden einzureichen, andernfalls können sie nur mit Zweidrittelmehrheit genehmigt werden.
  8. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen. Sie erfolgen geheim, wenn ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
  9. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Handelt es sich um eine Wahl, so ist von derselben Versammlung erneut abzustimmen.
  10. Die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§8 Vorstand

  1. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er besteht aus:
    1. der/dem Vorsitzenden
    2. einer/m, höchstens zwei stellvertretenden Vorsitzenden
    3. mindestens einem, höchstens vier weiteren Mitgliedern.
  2. Hauptamtliche Mitarbeiter der Lebenshilfe gGmbH Lüneburg können als Mitglied in den Vorstand gewählt werden. Der Anteil der Lebenshilfe-Mitarbeiter im Vorstand darf max. ein Drittel der Vorstandspersonen betragen.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt, längstens jedoch bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
  4. Der Vorstand bestimmt seine Geschäftsordnung selbst. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
  5. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder im Sinne des §26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
  6. Die/der Vorsitzende beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Sie/Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen. Rechtliche Schriftstücke des Vereins dürfen von sämtlichen Vorstandsmitgliedern unterschrieben werden. Die/Der Vorsitzende kann durch den/einen der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten werden.
  7. Die Mitglieder des Vorstandes haften für ihre im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben getroffenen Entscheidungen und deren Durchführung gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern sowie gegenüber Dritten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§9 Geschäftsführung

Der Vorstand kann zu seiner Entlastung einen Geschäftsführer einstellen. Dieser ist besonderer Vertreter im
Sinne des §30 BGB.

§10 Beirat

Der Verein hat einen Beirat, der aus mindestens fünf Mitgliedern besteht, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Der Beirat ist ehrenamtlich tätig.
  1. Der Beirat unterstützt und berät den Vorstand bei der Erfüllung der Aufgaben des Vereins. Mitglieder des Beirates können vom Vorstand jederzeit einen Bericht über den Stand der Arbeiten des Vereins anfordern.
  2. Die Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Fällt ein Beiratsmitglied während einer Wahlperiode aus, so kann der Vorstand den vakanten Posten bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch besetzen.

§11 Kassenprüfer

  1. Zwei Kassenprüfer überwachen die Kassengeschäfte und das Finanzgebaren des Vereins. Sie dürfen keine Vorstandmitglieder sein.
  2. Die Überprüfung ist mindestens einmal jährlich vorzunehmen. Über das Ergebnis, das schriftlich niederzulegen ist, ist die Mitgliederversammlung zu unterrichten.
  3. Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt für drei Jahre.
    1. Bei Ausfall (Rücktritt, Tod, Verhinderung) eines Kassenprüfers kann der verbleibende gewählte Kassenprüfer kommissarisch einen Nachfolger für den Ausgefallenen berufen.
    2. Sollten beide Kassenprüfer ausgefallen sein, ohne dass durch die Kassenprüfer eine Nachfolge geregelt wurde, dann kann der Vorstand kommissarisch zwei neue Kassenprüfer berufen.

§12 Auflösung des Vereins

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Die Stifter ...für Menschen mit Handicap in der Region oder, falls dies nicht möglich ist, an die Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e. V. – Landesverband Niedersachsen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden haben.

Stand Juni 2014





Anhang zur Satzung

Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.

2. Hierbei handelt es sich insbesondere um die auf der Beitrittserklärung erhobenen Mitgliederdaten.

3. Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder [Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein etc.] an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.

4. Im Zusammenhang mit seinen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Der Veröffentlichung von Daten und Fotos müssen die Mitglieder ausdrücklich schriftlich zustimmen.

5. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/ Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.

6. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder, die Beisitzer und die Bürokraft herausgegeben, wenn deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnis erfordern.

7. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Der Verein leitet die Daten seiner Mitglieder an den Landes- und Bundesverband Lebenshilfe weiter. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

8. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

Lüneburg, im April 2018